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Kontrolle und Durchsuchung an "verrufenen" Orten rechtmäßig

17.03.10 - 18:02 Uhr

Mit seinem Urteil vom 12. März bestätigt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg die Entscheidung, dass die Kontrolle und Durchsuchung von Personen an "verrufenen" und/oder gefährlichen Orten rechtmäßig ist.

Im konkreten Fall wurde der Kläger auf einer der Polizei als Drogenumschlagplatz bekannten Straße von den BeamtInnen kontrolliert. In diesem Zusammenhang kam es insbesondere zur Feststellung der Identität des Angeklagten. Gegen dieses Vorgehen hatte der Betroffene bereits vor dem Verwaltungsgericht (VG) Göttingen geklagt und verloren. Auch das OVG kam, wie das VG, zu dem Schluss, dass an "gefährlichen" Orten eine Identitätskontrolle ein „nicht gravierender Eingriff“ in die Persönlichkeitsrechte darstelle. Die Einschreitschwelle sei demzufolge niedrig anzusetzen.